Winterdienst auf einem Firmengelände in Kiel
Rechtliche Informationen · Stand: Satzung gültig ab 01.01.2026

Streupflicht in Kiel – was Sie wissen müssen.

Räum- und Streupflicht für Gehwege und öffentliche Bereiche nach der Kieler Straßenreinigungssatzung – verständlich zusammengefasst.

§ 6 und § 5 Abs. 2–4 Satzung

1. Wer ist verpflichtet?

In Kiel hat die Stadt die Räum- und Streupflicht auf Gehwegen auf die Eigentümer*innen der angrenzenden Grundstücke übertragen – das gilt für alle Straßen und betrifft auch sogenannte Hinterlieger (Grundstücke, die über die Straße erschlossen sind).

  • Anstelle der Eigentümer*innen können Erbbauberechtigte, Nießbraucher*innen oder dinglich Wohnberechtigte verpflichtet sein.
  • Mehrere Pflichtige (z. B. Eigentümergemeinschaften) haften gemeinsam.
  • Ein Grundstück gilt auch dann als angrenzend, wenn es durch Graben, Grünstreifen, Mauer o. Ä. vom Gehweg getrennt ist.
Wer die Pflicht nicht selbst erfüllen kann, muss eine geeignete Person oder Firma beauftragen – z. B. einen professionellen Winterdienst.
§ 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1

2. Welche Flächen müssen geräumt werden?

  • Gehwege, Treppenanlagen und Verbindungswege in der Frontlänge des Grundstücks
  • gemeinsame (kombinierte) Geh- und Radwege
  • begehbare Seitenstreifen in Straßen ohne Gehweg bzw. ein ausreichender Streifen der Fahrbahn
  • für Fußgänger*innen bestimmte Teile von Fußgängerstraßen
  • Bereiche an Bushaltestellen und Fahrgastunterständen – Fahrgäste müssen gefahrlos ein- und aussteigen können
  • Zugänge zu Fußgängerüberwegen, sodass Straßenübergänge sicher erreichbar sind

Nicht dazu gehören besonders gekennzeichnete Kfz-Stellflächen auf dem Gehweg.

§ 7 Abs. 2

3. Uhrzeiten – bis wann muss geräumt sein?

07:00Werktags: Schnee & Glätte von über Nacht beseitigt – auch wenn es dann noch schneit
08:00Sonn- und Feiertags
1 Std.Tagsüber (bis 20 Uhr): nach jedem beendeten Schneefall
  • Festgetretene Schneeunebenheiten sind tagsüber auch bei anhaltendem Schneefall unverzüglich zu beseitigen.
  • Wird der Gehweg durch Räumfahrzeuge oder Dritte erneut zugeschoben, muss erneut geräumt werden.
  • Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee muss bis 7:00 Uhr (So/Feiertag 8:00 Uhr) des Folgetages entfernt sein.
§ 7 Abs. 1

4. Räumbreite & Ausführung

Gehwege sind schnee- und eisfrei zu halten und bei Glätte zu streuen – soweit möglich in mindestens 1,50 m Breite. Ziel ist, dass Fußgänger*innen sicher gehen und Übergänge sowie Haltestellen gefahrlos erreichen können.

§ 7 Abs. 3

5. Streumittel – ist Salz erlaubt?

Gestreut wird mit abstumpfenden Stoffen wie Splitt, Granulat oder Sand (keine Schlacke oder Asche). Tipp der Stadt: Produkte mit dem „Blauer Engel“.

Streusalz ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen nur bei:
  • überfrierender Nässe und Eisregen
  • besonders gefährlichen Stellen: Fußgängerüberwege, Radwege, Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgänge, starkes Gefälle
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nie mit Salz oder auftauenden Mitteln bestreut werden.
§ 7 Abs. 4

6. Wohin mit dem Schnee?

  • Grundsätzlich auf geeignete Flächen des eigenen Grundstücks.
  • Sonst auf den Seitenstreifen – ist keiner vorhanden, auf das an die Fahrbahn grenzende Drittel des Gehwegs.
  • Rinnsteine, Gullys und Hydranten sind freizuhalten.
  • Verboten: Schnee vom Grundstück auf Fahrbahn oder Gehweg schieben sowie salzhaltigen Schnee auf Grünflächen oder Baumscheiben lagern.
Verkehrssicherungspflicht · Arbeitsschutz

7. Winterdienst auf Betriebshöfen und gewerblichen Privatflächen

Auf privaten Betriebshöfen gelten andere Maßstäbe als auf dem öffentlichen Gehweg davor:

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Öffentlicher Gehweg vor dem Betrieb

Die Kieler Straßenreinigungssatzung gilt auch vor gewerblichen Grundstücken. Die dort genannten Zeiten und Räumbreiten beziehen sich auf diese öffentlichen Flächen.

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Privater Betriebshof, Zugänge und Kundenparkplatz

Entscheidend sind die Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB) und die vorhersehbare Nutzung: Wann kommen Beschäftigte, Kunden oder Lieferanten, und welche Wege benötigen sie?

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Betriebliche Verkehrswege und Arbeitsflächen

Zusätzlich gilt der Arbeitsschutz. Verkehrswege, Treppen, Laderampen sowie Ein- und Ausgänge müssen auch unter Witterungseinflüssen sicher benutzbar sein.

Für private Betriebshöfe, Kunden- und Mitarbeiterparkplätze, Zufahrten und Laderampen gelten die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten. Arbeitgeber müssen zusätzlich die Anforderungen des Arbeitsschutzes beachten.

Umfang und Zeiten des Winterdienstes richten sich nach der Nutzung und den Gefahren vor Ort. Erforderliche Wege und Arbeitsbereiche müssen rechtzeitig vor der erwartbaren Nutzung gesichert werden – beispielsweise vor der Ankunft der Frühschicht oder einer vereinbarten Anlieferung. Bei Schicht- oder Nachtbetrieb können auch außerhalb der kommunalen Gehwegzeiten Maßnahmen notwendig sein.

Beispiele aus der Praxis

  • Frühschicht um 5 Uhr: Die erforderlichen Wege müssen bereits zur Ankunft der Beschäftigten gesichert sein. Erst um 7 Uhr zu räumen, kann zu spät sein.
  • Spätschicht oder nächtliche Anlieferung: Maßnahmen können auch nach 20 Uhr nötig sein. Die Gehwegzeiten sind keine allgemeine Begrenzung für Betriebsgelände.
  • Großer Betriebshof: Nicht jeder Quadratmeter muss vollständig eisfrei sein. Maßgeblich sind notwendige Verkehrs- und Arbeitsbereiche, tatsächliche Gefahren und zumutbare Maßnahmen.
  • Lkw- oder Staplerverkehr: Eine pauschale Räumbreite von 1,50 m passt nicht. Breiten und Sicherungsmaßnahmen müssen zur betrieblichen Nutzung passen.

Welche Bereiche geräumt und gestreut werden, welche Breiten erforderlich sind und wann Kontrollen stattfinden, ist objektbezogen festzulegen – idealerweise in der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung. Für den öffentlichen Gehweg vor dem Grundstück gelten daneben weiterhin die Vorgaben der Kieler Straßenreinigungssatzung.

Unser Vorgehen: Mit jedem Kunden halten wir einen Flächenplan, früheste Ankunftszeiten, Schicht- und Lieferzeiten sowie Kontroll- und Nachstreueinsätze schriftlich fest.

Grundlagen: Kieler Straßenreinigungssatzung, Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Technische Regel ASR A1.8 „Verkehrswege“.

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Nennen Sie uns Flächen und Zeiten – wir erstellen ein Angebot passend zu Ihrem Betrieb.

Flächen (ungefähre Größe genügt)
Zeiten

§ 14 Satzung · § 56 StrWG

8. Bußgeld & Haftung

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Räum- und Streupflicht verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Geldbuße beträgt 5,00 € bis 511,00 €.

Deutlich teurer kann es werden, wenn jemand stürzt: Dann drohen Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen. Eine lückenlose Dokumentation der Einsätze ist im Streitfall entscheidend.

Gefahren melden (z. B. extremes Glatteis, Dachlawinen): Ordnungsamt der Landeshauptstadt Kiel. Winterdiensttelefon des ABK: 0431 5854-0.

9. Pflicht abgeben – an uns.

Wir übernehmen Räumen, Streuen und Kontrollen für Gehwege, Parkplätze, Zufahrten und Laderampen – abgestimmt auf Ihre Schicht- und Lieferzeiten, mit fester Bereitschaft und nachvollziehbarer Einsatzdokumentation.

Angebot anfragen → ☎ 0170 200 65 74

Quellen: Straßenreinigungssatzung der Landeshauptstadt Kiel vom 09.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026 · ABK Kiel – Winterdienstpflichten · kiel.de – Winterdienst
Diese Zusammenfassung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils gültige Satzungstext.